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richtlinien
12 Auflagen für Tierparks allgemein
Um die Erhaltung der wildlebenden Tierarten und die Notwendigkeit sicherzustellen, dass Zoos ihre wichtige Aufgabe bei der Arterhaltung, der Aufklärung der Öffentlichkeit und/oder der wissenschaftlichen Forschung angemessen zu erfüllen, beschloss der Rat der Europäischen Union am 29. März 1999 in elf Artikeln die Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos.
Artikel 1 – Ziel Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz wildlebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt, indem die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die die Betriebserlaubnis und die Überwachung von Zoos in der Gemeinschaft sichern. Artikel 2 – Definition Der Ausdruck „Zoo“ bezeichnet eine dauerhafte Institution, in denen Wildtiere zu Ausstellungszwecken mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden. Ausnahmen stellen hierbei Zirkusse, Tierhandlungen und spezielle Einrichtungen dar, da sie keine bestimmte Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen und somit die Ziele der Richtlinie nicht gefährden.
Artikel 3 – Anforderungen an Zoos Dieser Artikel beschreibt die Erhaltungsmaßnahmen, die angewendet werden sollen: • Es sollen Forschungsaktivitäten geleistet werden, die zur Erhaltung der Arten beitragen, und/ oder die Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und/oder den Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und/oder gegebenenfalls die Aufzucht in Gefangenschaft, die Bestanderneuerung oder die Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum fördern. • Außerdem soll die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume verstärkt werden. • Weiterhin sollen die Tiere unter artgerechten Bedingungen gehalten werden. Dies beinhaltet angemessene Ausgestaltung der Gehege, tiermedizinische Vorbeugung und Behandlung sowie ausgewogene Ernährung. • Um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten und das Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer zu verhindern, soll dem Entweichen von Tieren vorgebeugt werden. • Eine Sammlung über den Tierbestand des Zoos soll geführt und stets aktualisiert werden.
Artikel 4 – Betriebserlaubnis und Überwachung Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um die Anforderungen des Artikels 3 sicherzustellen. So muss jeder Zoo spätestens vier Jahre nachdem diese Richtlinie in Kraft getreten ist über eine Betriebserlaubnis verfügen. Im Falle eines neuen Zoos muss die Betriebserlaubnis vor dessen Eröffnung vorliegen. Sie enthält die Bedingungen, die zur Einhaltung der Anforderung gemäß Artikel 3 nötig sind. Durch regelmäßige Inspektionen wird überwacht, ob diese Bedingungen eingehalten werden. Es wird ebenfalls eine Überprüfung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt, wenn eine Erteilung, Verweigerung, Verlängerung der Geltungsdauer oder eine wesentliche Veränderung der Betriebserlaubnis bevorsteht. Sollte ein Zoo keine Betriebserlaubnis im Sinne dieser Richtlinie besitzen oder sie nicht angemessen erfüllen, wird der Zoo oder zumindest ein Teil des Zoos entweder durch die zuständige Behörde geschlossen oder mit gewissen Anforderungen verpflichtet, um die Einhaltung erneut zu schaffen. Sollte dies binnen einer Frist von maximal zwei Jahren nicht der Fall sein, wird auch hier der Zoo beziehungsweise ein Teil des Zoos geschlossen.
Artikel 5 Die Anforderungen für die Betrieberlaubnis finden keine Anwendung, wenn ein Mitgliedsstaat der Kommission nachweist, dass die Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie und die Einhaltung der Anforderungen des Zoos auf Dauer durch ein Regelungs- und Registrierungssystem sichergestellt sind.
Artikel 6 – Schließung von Zoos Im Fall der Schließung eines Zoos oder eines Teils davon stellt die zuständige Behörde sicher, dass die betroffenen Tiere in einer Weise behandelt oder beseitigt werden, die der Mitgliedstaat als angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie stehend erachtet.
Artikel 7 – Zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Zwecke der Richtlinie zuständigen Behörden.
Artikel 8 – Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 9 – Umsetzung Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung mit Einzelheiten der Bezugnahme regeln, um dieser Richtlinie spätestens am 9. April 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und teilen ihr den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit.
Artikel 10 – Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft“ in Kraft.
Artikel 11 Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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